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Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Entschädigung aufgrund behördlich angeordneter Absonderung (§ 56 Abs. 1 IfSG)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes eine Absonderungsanordnung nach § 30 IfSG erhält und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach § 56 Abs. 1 beantragen.
Voraussetzung ist ein die Person betreffender Absonderungsbescheid (Quarantäne-/Isolationsbescheid) des zuständigen Gesundheitsamtes.

Der Arbeitgeber hat die Entschädigung für den Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die Entschädigung liegt in dieser Zeit bei 100 Prozent (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG). Dem Arbeitgeber werden die gezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

Entsprechend des Hinweises des Landes Niedersachsen ist bei positiv getesteten Personen zwischen positiv mit Symptomen und positiv ohne Symptome zu unterscheiden. Diesbezüglich wird auf die auf die Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 24.01.2022 verwiesen (https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Krankschreibung.pdf).


Demgemäß können sich alle Infizierten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, unabhängig ob die Infektion mit oder ohne Symptome besteht/bestand (Ausnahme: keine Symptome und Home-Office-Möglichkeit). Bei Vorliegen einer AU-Bescheinigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Es kommt lediglich darauf an, ob der Arbeitnehmer nach den Hinweisen der KBV krank (arbeitsunfähig) war und deswegen Anspruch auf Ausstellung einer AU-Bescheinigung hatte und nicht darauf, ob eine solche tatsächlich ausgestellt wurde. Das Problem einer nicht beschafften Bescheinigung muss zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und behandelndem Arzt geklärt werden.

Das Fehlen einer AU-Bescheinigung führt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Bei einer Infektion ohne Symptome kann gemäß der KBV grundsätzlich ebenfalls eine AU-Bescheinigung ausgestellt werden; dann greift für die Lohnfortzahlung ebenfalls § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei Symptomfreiheit und keiner AU-Bescheinigung kann der Arbeitgeber einen Antrag nach § 56 Abs. 1 IfSG innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ende der Absonderung stellen.

Ab der siebten Woche muss der Arbeitnehmer selbst einen entsprechenden Antrag stellen. Die Entschädigung liegt dann bei 67 Prozent des zu berücksichtigenden Nettoverdiensts, höchstens bei 2.016 Euro für einen vollen Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 3) und 80 Prozent für die Sozialversicherung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG).

Selbstständige müssen den Antrag ebenfalls selbst stellen. Auch hier liegt die Entschädigung in den ersten sechs Wochen bei 100 Prozent und anschließend bei 67 Prozent und 80 Prozent.

Besonderheit Auszubildende: Auszubildende haben nach § 19 Absatz 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Lohnfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Anwendung der Vorschrift des § 19 BBiG kann im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Daher besteht für Auszubildende kein Anspruch auf Entschädigung.


Entschädigung bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit (§ 56 Abs. 1a IfSG)

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (z.B. Kindergärten) oder Schulen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt (durch Quarantäne-/Isolationsbescheid) und ein erwerbstätiger Elternteil muss sein Kind in diesem Zeitraum selbst betreuen und erleidet dadurch einen Verdienstausfall, kann Entschädigung nach § 56 Abs. 1a beantragt werden.

Das zu betreuende Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss wegen einer bestehenden Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.

Voraussetzung ist unter anderem das keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 45 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für alle gesetzlich krankenversicherten Eltern weitere Möglichkeiten geschaffen, Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen, ohne, dass das Kind selbst erkrankt ist. Eltern haben demnach auch einen Anspruch auf Kinderkrankentage, wenn das Kind z.B. aufgrund einer Absonderung nicht zur KiTa oder Schule darf. Für das Land Niedersachsen liegt somit eine anderweitig zumutbare Möglichkeit vor den Verdienstausfall auszugleichen.

Das Kinderkrankengeld bietet zudem den Vorteil, dass dieses gemäß § 45 Abs. 2 SGB V i.d.R. 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt. Bei einer Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG werden nur 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls und 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG kommt momentan dementsprechend nur in Betracht, wenn die Kinderkrankengeldtage bereits alle aufgebraucht sind oder der Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Der Arbeitgeber hat die Entschädigung für den Arbeitnehmer für den gesamten Anspruchszeitraum (10 Wochen bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden) auszuzahlen.


Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn

  • Sie von ihrem Hausarzt oder behandelnden Arzt krankgeschrieben worden sind
  • Sie positiv auf das Corona-Virus getestet worden und Symptome hatten und daher einen Anspruch auf Ausstellung einer AU-Bescheinigung hatten (das tatsächliche Vorliegen einer AU-Bescheinigung ist dabei irrelevant)
  • Sie ab dem 25.04.2022 als Kontaktperson über keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. Booster oder diesem gleichgestellte Konstellationen) verfügen 
  • wenn Sie sich in "freiwillige" Quarantäne begeben (z. B. nach Rückkehr aus dem Urlaub),
  • Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss,
  • Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden,
  • Ihre Kunden ausbleiben,
  • u. a. m. (keine abschließende Aufzählung)


Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Grundlegende Informationen zur Antragstellung auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz sowie einen direkten Zugang zur Online-Antragstellung finden Sie unter dem Link https://www.ifsg-online.de/index.html

Das Angebot ist auch in Leichter Sprache verfügbar.

Bei Fragen zu Ihrem Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG nutzen Sie bitte die folgende E-Mail Adresse: Verdienstausfall@landkreishildesheim.de


Datenschutz

Datenschutzerklärung des Landkreises Hildesheim für das digitale Verfahren nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz:

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