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Feuerwehr - Ernennung von Führungskräften

Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren (Ernennung und Beauftragung)

Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Nieders. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) werden Gemeindebrandmeister(innen) und Ortsbrandmeister(innen) sowie die stellvertretenden Gemeinde- und Ortsbrandmeister(innen) für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Über ihre Ernennung beschließt der Rat der Gemeinde nach Anhörung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin auf Vorschlag der Freiwilligen Feuerwehr. Näheres regeln die Erläuterungen zum NBrandSchG.

Gemäß § 12 der Feuerwehrverordnung  (FwVO) können Funktionen auch kommissarisch wahrgenommen werden. Die Voraussetzungen zur kommissarischen Wahrnehmung sind in der Anlage 2, Spalte 3, zur FwVO geregelt.

Ein Antrag auf Anhörung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin ist von dem/der Stadt- oder Gemeindebrandmeister/in auszufüllen und über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung und den/der Abschnittsleiter(in) dem/der Kreisbrandmeister(in) zur Stellungnahme vorzulegen. Der Landkreis Hildesheim sendet den unterschriebenen Antrag an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung zur Durchführung der Ernennung oder der Beauftragung des Feuerwehrmitgliedes zurück.