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Kindertagesbetreuung - Notbetreuung in kleinen Gruppen möglich

Mit der ab Sonntag geltenden Corona-Verordnung hat das Land Niedersachsen bis zum 31. Januar den Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Zulässig ist bis zum Ende des Monats nur eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Gruppengröße wurde auf 50 Prozent der regulären Größe limitiert: Das bedeutet, dass in Krippen grundsätzlich nur acht Kinder in einer Gruppe betreut werden sollen, 13 Kinder in Kindergarten-Gruppen und im Hort höchstens zehn Kinder.

Die Notbetreuung soll insbesondere Kindern mit besonderen Bedarfen und Vorschulkindern zu Gute kommen. Außerdem Kindern, bei denen mindestens ein Elternteil in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist bzw. eine Kündigung oder ein erheblicher Verdienstausfall droht. Darüber, welche Kinder in die Notbetreuung dürfen, entscheiden die Einrichtungsträger vor Ort. Eltern, die ihr Kind zu der Notbetreuung anmelden wollen, werden deshalb gebeten eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorzulegen. Hierfür haben die Städte und Gemeinden einen gemeinsamen Vordruck entwickelt, der hier zum Download bereitsteht.

Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten können regulär betrieben werden. Die Anzahl der dort betreuten Kinder liegt generell unter den vorgegebenen Höchstgrenzen für die Notbetreuung.

In Kindertagespflegestellen dürfen weiterhin die genehmigten Kinder betreut werden, weil auch hier die Anzahl der Kinder grundsätzlich gering ist.