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Entschädigung

Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen, unter den folgenden Voraussetzungen geleistet werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Isolierungsmaßnahmen der Gesundheitsämter (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.


Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz


Grundlegende Informationen zur Antragstellung auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz sowie einen direkten Zugang zur Online-Antragstellung finden Sie unter dem Link https://www.ifsg-online.de/index.html

Das Angebot ist auch in Leichter Sprache verfügbar.

Bei Fragen zu Ihrem Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG nutzen Sie bitte die folgende E-Mail Adresse: Verdienstausfall@landkreishildesheim.de


Datenschutz

Datenschutzerklärung des Landkreises Hildesheim für das digitale Verfahren nach dem § 56 Infektionsschutzgesetz:

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