Datenschutz beim Landkreis Hildesheim
Die Beschäftigten des Landkreises Hildesheim verarbeiten bei ihrer täglichen Arbeit eine Vielzahl von personenbezogene Daten. Dies geschieht entweder aufgrund von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften oder weil die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Der Datenschutz spielt dabei eine entscheidende Rolle. Er ist ein unverzichtbarer Bestandteil des rechtmäßigen Verwaltungshandels und ein Qualitätsmerkmal bürgerorientierter Dienstleistungen.
Der gesetzliche Rahmen dafür findet sich in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG), dem Bundesdatengesetz (BDSG) sowie in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Spezialgesetzen.
Nach § 8 a Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ist jede öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, verpflichtet, sogenannte behördliche Datenschutzbeauftragte (behDSB) zu bestellen. Gemäß § 8a Abs. 1 S. 2 und 3 NDSG können auch sog. externe DSB, die nicht der datenverarbeitenden Stelle angehören, mit dieser Aufgabe betraut werden. Von dieser Möglichkeit hat der Landkreis Hildesheim Gebrauch gemacht und den Zweckverband KDO mit dieser Aufgabe betraut.
Die*der behördliche Datenschutzbeauftragte unterstützt die öffentliche Stelle bei der Sicherstellung des Datenschutzes und wirkt auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin.
Sie*er ist zugleich Ansprechpartner*in für Einwohner*innen, die Fragen zum Datenschutz in der Verwaltung haben oder auf Probleme hinweisen möchten. Solche Fragen und Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Wenn Eingaben entsprechend adressiert bzw. gekennzeichnet sind, erreichen sie die*den Datenschutzbeauftragten unmittelbar.
Die*der Datenschutzbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben unabhängig und an Weisungen anderer mitarbeitenden Personen oder Organisationseinheiten des Landkreises nicht gebunden.
Weitere Informationen finden Sie auch bei der Landesbeauftragten für Datenschutz in Niedersachsen , in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, im Bundesdatengesetz und im Nds. Datenschutzgesetz.