Team Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Das Team „Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ist zuständig für Asylbewerber*innen solange das Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
Das Leistungsteam kümmert sich um den Lebensunterhalt und um die Gesundheit. Das Wohnraumteam betreut die Wohnungen, die der Landkreis für die Unterbringung von Flüchtlingen angemietet hat.
Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören insgesamt die Grundleistungen (§§ 3, 3a AsylbLG), die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und die sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG).
Die Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG betragen seit dem 1.1.2024
Notwendiger Bedarf (Euro) | Notwendiger persönlicher Bedarf (Euro) | Gesamt (Euro) |
|
Bedarfsstufe 1
|
256,00 | 204,00 | 460,00 |
Bedarfsstufe 2
|
229,00 | 184,00 | 413,00 |
Bedarfsstufe 3
|
204,00 | 164,00 | 368,00 |
Bedarfsstufe 4
|
269,00 | 139,00 | 408,00 |
Bedarfsstufe 5
|
204,00 | 137,00 | 341,00 |
Bedarfsstufe 6
|
180,00 | 132,00 | 312,00 |
Der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, soweit notwendig und angemessen, wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG).
Asylbewerber*innen erhalten gem. § 4 Abs. 1 AsylbLG zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen eine so genannte Gesundheitskarte, mit der sie einen Arzt ihrer Wahl aufsuchen können. Werdenden Müttern werden gem. § 4 Abs. 2 AsylbLG ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. Grundlage der Bewilligung sind ärztliche Stellungnahmen.
Sonstige Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
Wenn sich der leistungsberechtigte Personenkreis seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält und den Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, sind anstelle der Regelungen in §§ 3, 4 und 6 AsylbLG das SGB XII und Teil 2 des SGB IX entsprechend anzuwenden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Leistungsberechtigten des AsylbLG bei dem Umfang und der Form der Leistungen nach 36 Monaten wie Hilfeempfänger des SGB XII und des 2. Teiles des SGB IX zu behandeln, wenn sie sich aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen weiterhin in Deutschland aufhalten, z.B. weil ihr Asylverfahren noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder weil sie sich aus familiären oder aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht ausreisen müssen.