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Bildungspaket - Chancen für Ihre Kinder


Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zum 01.08.2019

Durch das Starke-Familien-Gesetz wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche ab dem 01.08.2019 neu gestaltet. Die wesentlichen Änderungen::

  • Erhöhung des persönlichen Schulbedarfs von 100 Euro auf insgesamt 156 Euro im Schuljahr, davon 104 Euro zum 1. August und weitere 52 Euro zum 1. Februar
  • Wegfall des Eigenanteils beim gemeinsamen Mittagessen in Kita und Schule
  • Wegfall der Eigenanteile der Eltern bei der Schülerbeförderung.
  • Lernförderung unabhängig von konkreter Versetzungsgefährdung möglich
  • Erhöhung des monatlichen Budgets für Vereinsbeiträge und Teilhabe an Aktivitäten von bisher 10 Euro auf nunmehr 15 Euro

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten ab dem 01.08.2019 mit dem Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag als beantragt. Eine Ausnahme gilt nur bzgl. der Lernförderung; diese muss weiterhin separat beantragt werden.  Bezieher von Wohngeld bzw. KIZ müssen alle Leistungen für Bildung und Teilhabe weiterhin gesondert beantragen.


Bildungspaket - Chancen für Ihre Kinder

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

• Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),

• Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),

• Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder

• Wohngeld

• oder Leistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:

1. Mittagessen in Kita und Schule:

Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung kann mit einem Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung) gezahlt werden.
Schülerinnen und Schüler, die in einem Hort oder im Rahmen der Kindertagespflege Mittagessen erhalten, hatten diesen Anspruch nur bis zum 31.12.2013.

2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
Mit einem Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein ist oder an Kursen teilnimmt, kann ein monatlicher Betrag in Höhe von bis zu 15  Euro pro Kind bezuschusst werden.
Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.


3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
Bitte beachten Sie die Hinweise in den folgenden Leistungen:
• Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB II
• Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung - von Kosten nach SGB XII
• Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung von Kosten nach Bundeskindergeldgesetz
• Schulausflüge, Klassenfahrten und vergleichbare Fahrten von Kindertageseinrichtungen: Erstattung von Kosten nach §§ 2oder 3AsylbLG


4. Lernförderung:
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese die schulischen Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Benötigt wird eine Bedarfsbescheinigung von der Lehrerin oder dem Lehrer und ein Beleg über eine erfolgte Lernförderung.


5. Schulbedarf:
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:
• für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 104  Euro
• für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 52 Euro


6. Schülerbeförderung:
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

An wen muss ich mich wenden ?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Träger, d.h. sie liegt:
• bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II beim örtlichen Jobcenter
• bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB XII beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt
• bei Erhalt eines Kinderzuschlages oder von Wohngeld beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt
• bei Bezug von Asylbewerberleistungen beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

AnsprechpartnerInnen:

 

Jobcenter Hildesheim

Team Bildung und Teilhabe - 522

Marienfriedhof 53

31134 Hildesheim

Tel.: 05121/969 - 500

 

Stadt Hildesheim

Fachbereich 50.3

Bildungs- u. Teilhabepaket

Hannoversche Str. 6

31134 Hildesheim

Tel.: 05121/301 - 4260 oder  05121/301 - 4261 

 

Landkreis Hildesheim

407 Amt für Familie

Bildungs- u. Teilhabepaket

Marie-Wagenknecht-Straße 3

31134 Hildesheim

Tel.: 05121 309-5801 oder 05121 309-5802

Besonderer Hinweis:

Bitte bringen Sie Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid (Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, §§ 2 oder 3 AsylbLG) zur Beratung mit.

Allgemeine Sprechzeiten

Montag: 8.30 bis 15 Uhr

Dienstag, Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr

Donnerstag: 8.30 bis 16.30 Uhr


Telefon- und Videoberatung

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit einer Telefon- oder Videoberatung zu den genannten Sprechzeiten. Hierzu teilen Sie uns bitte per Mail an but@landkreishildesheim.de Ihren Wohnort, den Nachnamen Ihres Kindes und Ihre Telefonnummer mit. Die Mitarbeitenden werden sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren.




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